Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebühren- und Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Eine soziale Härte liegt vor, wenn der Antragsteller
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält
das Existenzminimum sichernde Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält
Ermäßigung der Gebühren wird in bestimmten Fällen bereits von Amts wegen gewährt (z. B. bei Namensänderungen, die auch im öffentlichen Interesse liegen). Befreiung von der Gebührenzahlung erfolgt ansonsten allgemein bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Nach besonderen gesetzlichen Vorschriften sind gebührenfrei:
Amtshandlungen für Vertriebene und Spätaussiedler innerhalb von zwei Jahren nach Zuzug in die Bundesrepublik
Meldebescheinigungen für Rentenzwecke
Haushaltsbescheinigungen für Kindergeldsachen
Meldebescheinigungen zur Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Meldebescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitsamt
Beglaubigungen von Unterlagen für die Wehrerfassung
Für die Befreiung von Rundfunkgebühren wenden Sie sich bitte an das hiesige Sozialamt.
Unterlagen
Nachweise über die entsprechenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II / XII oder der Kriegsopferfürsorge, Vertriebenenausweis oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes.